Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
| Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
| Abschnitt 4 - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern (§§ 234k - 234p) |
(1) 1Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. 2Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift "Renteninformation" vorangestellt.
(2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
(3) 1Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. 2Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
(4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5) 1Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. 2Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
system § 234mInformation der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungs-
verhältnisses § 234nInformation vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungs-
system § 234oInformation der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § 234pInformation der Versorgungsempfänger
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Rechtsprechung zu § 234o VAG
Entscheidung zu § 234o VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.03.2024 - 10 AZR 117/23
Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- ...
Querverweise
Auf § 234o VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Lebensversicherung
- § 144 (Information bei betrieblicher Altersversorgung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Verordnungsermächtigungen
- § 235a (Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)