Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 232 - 244) |
| Kapitel 1 - Pensionskassen (§§ 232 - 235a) |
| Abschnitt 3 - Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung (§§ 234f - 234j) |
1Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
| 1. | spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und | |
| 2. | unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik. |
2In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 3Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 4Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV] [Neufassung] | 19.12.2018 |
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Querverweise
Auf § 234i VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Stimmrecht
- § 134a (Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich)