Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p) |
2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h) |
(1) 1Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. 2Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
(2) 1Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. 2Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. 2Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
grundsätze § 341fDeckungsrückstellung § 341gRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle § 341hSchwankungs-
rückstellung und ähnliche Rückstellungen
Rechtsprechung zu § 341g HGB
8 Entscheidungen zu § 341g HGB in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14
Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008
- OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
Spruchverfahren: Bewertung eines Versicherungsunternehmens
- OLG Dresden, 19.02.2009 - 4 U 1721/08
Kommunaler Schadensausgleich; Einmalzahlung; Transparenzgebot; Satzungsautonomie
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
Kommunaler Schadensausgleich: Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
Kommunaler Schadensausgleich: Unangemessene Benachteiligung eines ausgeschiedenen ...
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
- OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 178/14
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- OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06
Angemessenheit der Abfindung ist Rechtfrage und unterliegt der vollen ...