Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p)   
   2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p)   
   4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h)   
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Textdarstellung

  

§ 341g
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) 1Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. 2Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.

(2) 1Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. 2Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

(3) 1Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. 2Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.

(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.

(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.

Rechtsprechung zu § 341g HGB

9 Entscheidungen zu § 341g HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 341g HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Versicherungstechnische Rückstellungen
              § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 9 (Antrag)
        Finanzielle Ausstattung
          Anlagen; Sicherungsvermögen
            § 126 (Vermögensverzeichnis)
          Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
            § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Krankenversicherung
            § 156 (Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung)
            § 160 (Verordnungsermächtigung)
          Rückversicherung
            § 165 (Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung)
     
      Sicherungsfonds
        § 226 (Finanzierung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Verordnungsermächtigungen
            § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
        Pensionsfonds
          § 239 (Vermögensanlage)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 66 (Sicherungsvermögen)
          § 67 (Sicherungsvermögen bei Rückversicherung)
Was ist das?

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