Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h) |
(1) 1Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. 2Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
(2) 1Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. 2Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. 2Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
grundsätze § 341fDeckungsrückstellung § 341gRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle § 341hSchwankungs-
rückstellung und ähnliche Rückstellungen
Rechtsprechung zu § 341g HGB
9 Entscheidungen zu § 341g HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14
Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008
- FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14
- OLG Dresden, 19.02.2009 - 4 U 1721/08
Kommunaler Schadensausgleich; Einmalzahlung; Transparenzgebot; Satzungsautonomie
- OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
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- OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11
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- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
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Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
Kommunaler Schadensausgleich: Unangemessene Benachteiligung eines ausgeschiedenen ...
- LG Magdeburg, 24.08.2010 - 11 O 1931/09
- OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06
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- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 178/14
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Querverweise
Auf § 341g HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 9 (Antrag)
- Sicherungsfonds
- § 226 (Finanzierung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Verordnungsermächtigungen
- § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
- Pensionsfonds
- § 239 (Vermögensanlage)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
- § 20 (Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen)