Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137) |
(1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische Rückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs bildet.
(3) Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt, davon zu unterrichten und die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand der beabsichtigten Maßnahme sein sollen.
Querverweise
Auf § 133 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 70 (Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind)
- Finanzielle Ausstattung
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 169 (Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 310 (Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 VAG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 4 (Personen- und Sachbegriffe)