Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88)   
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Textdarstellung

  

§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:

1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen,
2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie
3. die Angemessenheit der verwendeten statistischen Basisdaten.

(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75 bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften vorgesehenen Höhe anordnen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen,
2. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs festzulegen,
3. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen und
4. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsmethoden für die Deckungsrückstellung festzulegen.

2Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen werden. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Rechtsprechung zu § 88 VAG

Entscheidung zu § 88 VAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 88 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
            § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 141 (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Sicherungsfonds
        § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
            § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
        Pensionsfonds
          § 237 (Anzuwendende Vorschriften)
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