Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
1. | dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und | |
2. | der nach § 78 berechneten Risikomarge. |
2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.
(2) 1Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.
Querverweise
Auf § 76 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)