Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88) |
(1) Die Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften erfolgt nach Maßgabe der §§ 75 bis 85.
(2) Bei der Berechnung dieser einforderbaren Beträge ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt der Beträge und den Auszahlungen an die Anspruchsteller zu berücksichtigen.
(3) 1Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den im Fall des Ausfalls der Gegenpartei zu erwartenden Verlusten Rechnung zu tragen. 2Die Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts.
technischer Rückstellungen § 76Wert der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 77Bester Schätzwert § 78Risikomarge § 79Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 80Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81Berechnung der Matching-Anpassung § 82Volatilitäts-
anpassung § 83Zu berücksichtigende technische Informationen § 84Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungs-
verträgen § 86Einforderbare Beträge aus Rückversicherungs-
verträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungs-
technische Rückstellungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 86 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)