Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88) |
(1) Versicherungsunternehmen müssen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.
(2) Wenn den Versicherungsunternehmen Daten von angemessener Qualität nicht in genügender Menge zur Verfügung stehen, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, können die Versicherungsunternehmen für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwenden.
technischer Rückstellungen § 76Wert der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 77Bester Schätzwert § 78Risikomarge § 79Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 80Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81Berechnung der Matching-Anpassung § 82Volatilitäts-
anpassung § 83Zu berücksichtigende technische Informationen § 84Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungs-
verträgen § 86Einforderbare Beträge aus Rückversicherungs-
verträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungs-
technische Rückstellungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 79 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Geschäftsorganisation
- § 31 (Versicherungsmathematische Funktion)
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)