Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88) |
§ 84
Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind ferner die folgenden Sachverhalte zu berücksichtigen:
(2) Bei Lebensversicherungen, bei nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen und bei Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind künftige Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, nicht als erwartete Zahlungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 anzusehen.
technischer Rückstellungen § 76Wert der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 77Bester Schätzwert § 78Risikomarge § 79Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 80Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81Berechnung der Matching-Anpassung § 82Volatilitäts-
anpassung § 83Zu berücksichtigende technische Informationen § 84Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungs-
verträgen § 86Einforderbare Beträge aus Rückversicherungs-
verträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungs-
technische Rückstellungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 84 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)