Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
| Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88) |
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichtigen, die Gegenstand der Versicherungsverträge sind.
(2) Die Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre vertraglichen Optionen einschließlich der Storno- und Rückkaufsrechte ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubhafte Informationen stützen.
(3) Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit den Auswirkungen Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
technischer Rückstellungen § 76Wert der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 77Bester Schätzwert § 78Risikomarge § 79Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen § 80Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81Berechnung der Matching-Anpassung § 82Volatilitäts-
anpassung § 83Zu berücksichtigende technische Informationen § 84Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungs-
technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungs-
verträgen § 86Einforderbare Beträge aus Rückversicherungs-
verträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungs-
technische Rückstellungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 85 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsübersicht
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)