Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 1 - Solvabilitätsübersicht (§§ 74 - 88)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 83
Zu berücksichtigende technische Informationen

(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.

(2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 19.03.2020 (BGBl. I S. 529), in Kraft getreten am 28.03.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/201219.03.2020BGBl. I S. 529

Rechtsprechung zu § 83 VAG

Entscheidung zu § 83 VAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 83 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Solvabilitätsübersicht
            § 74 (Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten)
            § 86 (Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften)
            § 88 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung)
          Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
            § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Versicherungstechnische Rückstellungen
              § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
Was ist das?

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