Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p) |
4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h) |
(1) 1Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. 2Dabei sind mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. 3Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 341e HGB
41 Entscheidungen zu § 341e HGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20
Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und ...
- BFH, 06.05.2015 - I R 7/14
Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 05.12.2013 - 6 K 147/12
Geltung des Ausschlusses vom Abzinsungsgebot nur für erfolgsabhängige ...
- FG Niedersachsen, 05.12.2013 - 6 K 147/12
- VG München, 09.04.2019 - M 13 K 17.2140
Rechtswidriger Datenaustausch
- FG München, 12.12.2021 - 7 K 2379/20
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ...
- BFH, 19.05.2010 - I R 64/08
Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Lebensversicherers
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 07.05.2008 - 1 K 2381/03
Abziehbarkeit der durch ein Versicherungsunternehmen für ein abgeschlossenes ...
- FG Sachsen, 07.05.2008 - 1 K 2381/03
- KG, 23.02.2018 - 6 U 161/15
Kapitallebensversicherung: Rechtliche Wirkung der Standmitteilung des ...
- FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf ...
- FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12
Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei ...
Querverweise
Auf § 341e HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 9 (Antrag)
- Sicherungsfonds
- § 226 (Finanzierung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Verordnungsermächtigungen
- § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
- Pensionsfonds
- § 239 (Vermögensanlage)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)