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Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335 - 359)   
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§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) 1Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug im Sinne des Absatzes 2 geltend machen. 2Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach § 75 Absatz 3 zur Anwendung kommen.

(2) 1Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

1. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach § 75 zum 1. Januar 2016 berechnet wurden;
2. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach den §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs und § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen sowie den gemäß § 330 des Handelsgesetzbuchs und § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen gebildet wurden.

2Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Kalenderjahres linear von 100 Prozent während des Jahres ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. 3Wenn Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 am 1. Januar 2016 anwenden, wird der in Nummer 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 verwendet werden, dürfen mit Genehmigung oder müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert, häufiger neu berechnet werden.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß dem Handelsgesetzbuch, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen berechnet wurden.

(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen

1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt werden, und
2. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug im Sinne des Absatzes 2 auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren.
§ 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 336Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 337Treuhänder in der Krankenversicherung § 338Zuschlag in der Krankenversicherung § 339Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung
§ 340Bestandsschutz für Rückversicherungs-
unternehmen
§ 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung
§ 343Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344Fristen für Berichts-
und Offenlegungs-
pflichten
§ 345Eigenmittel § 346(weggefallen) § 347Standardparameter § 348Solvabilitätskapital-
anforderung
§ 349Internes Teilgruppenmodell § 350Gruppenvorschriften § 351Risikofreie Zinssätze § 352Versicherungs-
technische Rückstellungen
§ 353Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungs-
technische Rückstellungen
§ 354Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz
§ 358Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 359Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz-
und restrukturierungs-
rechtlicher Vorschriften
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Querverweise

Auf § 352 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Geschäftsorganisation
            § 27 (Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 301 (Kapitalaufschlag)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 350 (Gruppenvorschriften)
        § 351 (Risikofreie Zinssätze)
        § 353 (Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen)
        § 354 (Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken)
        § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
Was ist das?

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