Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335 - 359) |
1Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. 2Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 3Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 |
vorschriften in der Unfallversicherung § 340Bestandsschutz für Rückversicherungs-
unternehmen § 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung § 343Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344Fristen für Berichts-
und Offenlegungs-
pflichten § 345Eigenmittel § 346(weggefallen) § 347Standardparameter § 348Solvabilitätskapital-
anforderung § 349Internes Teilgruppenmodell § 350Gruppenvorschriften § 351Risikofreie Zinssätze § 352Versicherungs-
technische Rückstellungen § 353Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungs-
technische Rückstellungen § 354Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 358Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 359Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz-
und restrukturierungs-
rechtlicher Vorschriften
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Querverweise
Auf § 349 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)