Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335 - 359) |
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenversicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 149 mit der Maßgabe, dass
Rechtsprechung zu § 338 VAG
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