Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335 - 359) |
1Versicherungsunternehmen, für die ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis zum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nennung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quantitativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter veröffentlichen. 2Die Verpflichtung, die aufsichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe dem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt.
vorschriften in der Unfallversicherung § 340Bestandsschutz für Rückversicherungs-
unternehmen § 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung § 343Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344Fristen für Berichts-
und Offenlegungs-
pflichten § 345Eigenmittel § 346(weggefallen) § 347Standardparameter § 348Solvabilitätskapital-
anforderung § 349Internes Teilgruppenmodell § 350Gruppenvorschriften § 351Risikofreie Zinssätze § 352Versicherungs-
technische Rückstellungen § 353Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungs-
technische Rückstellungen § 354Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 358Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 359Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz-
und restrukturierungs-
rechtlicher Vorschriften
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Querverweise
Auf § 341 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)