Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 335 - 359) |
(1) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 35/2015 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 467/2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6) geändert worden ist, jährlich einzureichen haben, beträgt
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. 3In diesem Fall verkürzt sich die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen. 4Für Informationen, die halbjährlich einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 35/2015 vierteljährlich einzureichen haben, beträgt
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres. 3Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um eine Woche.
(3) 1Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den Solvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffentlichen haben, beträgt
2Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. 3Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den §§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) vom 06.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2017 | Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) | 06.06.2017 |
vorschriften in der Unfallversicherung § 340Bestandsschutz für Rückversicherungs-
unternehmen § 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342Einhaltung der Mindestkapital-
anforderung § 343Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344Fristen für Berichts-
und Offenlegungs-
pflichten § 345Eigenmittel § 346(weggefallen) § 347Standardparameter § 348Solvabilitätskapital-
anforderung § 349Internes Teilgruppenmodell § 350Gruppenvorschriften § 351Risikofreie Zinssätze § 352Versicherungs-
technische Rückstellungen § 353Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungs-
technische Rückstellungen § 354Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 358Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 359Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz-
und restrukturierungs-
rechtlicher Vorschriften
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Querverweise
Auf § 344 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)