Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73) |
Unterabschnitt 2 - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 61 - 66a) |
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
1. | zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; | |
2. | die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; | |
3. | die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und | |
4. | § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
Rechtsprechung zu § 65 VAG
17 Entscheidungen zu § 65 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung
Zum selben Verfahren:
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Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger
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- OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
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- BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15
Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 65 VAG
07.09.1994 | Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 12c Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen | BGBl. I S. 2399 |
Querverweise
Auf § 65 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 241 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 331 (Strafvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)