Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73)   
   Unterabschnitt 2 - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 61 - 66a)   
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Textdarstellung

  

§ 65
Niederlassung

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

Rechtsprechung zu § 65 VAG

17 Entscheidungen zu § 65 VAG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 65 VAG

07.09.1994Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 12c Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das VersicherungswesenBGBl. I S. 2399

Querverweise

Auf § 65 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
              § 61 (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
              § 66a (Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
          § 241 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Sichernde Maßnahmen
          § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 331 (Strafvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 351 (Risikofreie Zinssätze)
        § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)
Was ist das?

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