Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73)   
   Unterabschnitt 3 - Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (§§ 67 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

(1) 1Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. 4§ 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass

1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden und
2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören.

(2) 1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Inland haben muss. 2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. 3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. 4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.

Rechtsprechung zu § 68 VAG

4 Entscheidungen zu § 68 VAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
              § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
              § 65 (Niederlassung)
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 69 (Antrag; Verfahren)
              § 73 (Bestandsübertragung)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 169 (Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Sichernde Maßnahmen
          § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 332 (Bußgeldvorschriften)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341m (Strafvorschriften)
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
              § 341o (Festsetzung von Ordnungsgeld)
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