Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73) |
Unterabschnitt 3 - Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (§§ 67 - 73) |
(1) 1Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. 4§ 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass
(2) 1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Inland haben muss. 2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. 3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. 4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.
Rechtsprechung zu § 68 VAG
4 Entscheidungen zu § 68 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten
- LAG Köln, 12.10.2017 - 7 Sa 264/17
Sozialplan; Interessenausgleich; Abfindung; Kappungsgrenze; Härtefall; ...
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21
Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen ...
- ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
Vereinbarkeit einer Höchstbetragsbegrenzungsregelung in einem Sozialplan mit dem ...
Querverweise
Auf § 68 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 169 (Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)