Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 4 - Allgemeine Berichtspflichten (§§ 35 - 47)   
   Unterabschnitt 3 - Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen (§§ 43 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43
Informationspflichten; Berechnungen

(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (§ 294 Absatz 1) benötigen.

(2) 1Die Informationen müssen vollständig, aktuell und genau sein. 2Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen. 3Die Unternehmen haben die Informationen fristgerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Querverweise

Auf § 43 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Geschäftsorganisation
            § 26 (Risikomanagement)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 68 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)
     
      Gruppen
        Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
          § 281 (Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde)
Was ist das?

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