Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
| Abschnitt 4 - Allgemeine Berichtspflichten (§§ 35 - 47) |
| Unterabschnitt 3 - Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen (§§ 43 - 47) |
(1) 1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. 2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.
(2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.
pflichten; Berechnungen § 43aBerichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungs-
ermächtigung § 44Prognoserechnungen § 45Befreiung von Berichtspflichten § 46Informations-
pflichten gegenüber der Bundesanstalt § 47Anzeigepflichten
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