Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
| Abschnitt 4 - Allgemeine Berichtspflichten (§§ 35 - 47) |
| Unterabschnitt 3 - Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen (§§ 43 - 47) |
1Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. 2Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen:
3In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. 4Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 5Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.
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Rechtsprechung zu § 44 VAG
2 Entscheidungen zu § 44 VAG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 27.07.2021 - 12 Wx 27/21
Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen eines ...
- OLG Köln, 08.01.2018 - 2 Wx 270/17
Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich ...
Querverweise
Auf § 44 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Gruppen
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 281 (Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Veröffentlichungen
- § 318 (Veröffentlichungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)