Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73)   
   Unterabschnitt 3 - Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (§§ 67 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 71
Widerruf der Erlaubnis

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 304 bleibt unberührt.

Querverweise

Auf § 71 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 69 (Antrag; Verfahren)
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