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   BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21   

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BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21 (https://dejure.org/2022,9789)
BAG, Entscheidung vom 03.05.2022 - 3 AZR 408/21 (https://dejure.org/2022,9789)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 3 AZR 408/21 (https://dejure.org/2022,9789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestandskraft der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO im Berufungs- und im Revisionsverfahren; Geltung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für Versicherungstarife in einem "Gewinnband"; Verfassungsmäßigkeit der §§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 30c Abs. 1a BetrAVG; Kein Verstoß des § 16 Abs. 3 ...

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung - Pensionskasse - Rückwirkungsverbot - unionsrechtliches Verschlechterungsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Betriebsrentenanpassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die Pensionskasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die Überschussbeteiligung bei der Pensionskasse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Betriebsrentenanpassung: Kein Verstoß gegen Unions- oder Verfassungsrecht - Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und § 30 c Abs. 1a BetrAVG nicht zu beanstanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Bestandskraft der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO im Berufungs- und im Revisionsverfahren; Geltung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für Versicherungstarife in einem "Gewinnband"; Verfassungsmäßigkeit der §§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 30c Abs. 1a BetrAVG ; Kein Verstoß des § 16 Abs. 3 ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1770
  • NZA 2022, 926
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    (b) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. statt vieler BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) .

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. statt vieler BVerfG 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - Rn. 66, BVerfGE 122, 374; 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 88, 384) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64 mwN, aaO) .

    (c) Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64 mwN, BVerfGE 135, 1) .

    (d) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. statt vieler nur BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 65 mwN, BVerfGE 135, 1) .

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (statt vieler BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) , oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) .

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 82; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) , wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 143 mwN, BVerfGE 156, 354; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) .

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 140 mwN, BVerfGE 156, 354) .

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 142 mwN, BVerfGE 156, 354) .

    Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 143 mwN, BVerfGE 156, 354) .

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 82; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) , wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 143 mwN, BVerfGE 156, 354; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) .

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    (2) Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn es um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen geht, also die zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände (BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81) .

    (b) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. statt vieler BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) .

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 142 mwN, BVerfGE 156, 354) .

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 82; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) , wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 143 mwN, BVerfGE 156, 354; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    Der Senat hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (- 3 AZR 122/18 - BAGE 169, 72) der Revision teilweise stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, soweit die Klägerin eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Oktober 2014 um bis zu 21, 96 Euro brutto monatlich verlangt hat.

    Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Senats im vorangegangenen Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO, die sowohl für das Berufungsgericht als auch für das Bundesarbeitsgericht im weiteren Revisionsverfahren gilt (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - BAGE 169, 72; zur Bindungswirkung vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZN 802/21 - Rn. 12; 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 19, BAGE 154, 144; 16. Februar 1961 - 2 AZR 231/59 - zu I der Gründe, BAGE 10, 355) , steht für das vorliegende Revisionsverfahren ua. bereits bindend fest, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls unabdingbar rechtlich feststanden.

    Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden (vgl. zu den Versicherungsbedingungen des Tarifs B BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 9, BAGE 169, 72) .

    Das Sterbegeld stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, denn es soll nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalls - hier Tod - kompensieren, sondern dient typischerweise der Deckung eines anlassbezogenen Aufwandes wie zB der Beerdigungskosten (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 117, aaO; aA Diller/Herrmann NZA 2020, 1525) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    (2) Der Senat erkannte (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212) , dass die Bezugnahme auf den Höchstrechnungszins in der seinerzeitigen Vorschrift bedeute, dass die Einschränkung nicht für Fälle gelte, in denen die Versorgungszusage vor dem 16. Mai 1996 erteilt wurde.

    Schon als dem Gesetzgeber durch die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212) klar wurde, dass die Neuregelung nur einen Teil der Versorgungszusagen erfasste, handelte er sowohl schnell als auch weitgehend konsequent und erweiterte im Wege unechter Rückwirkung sowohl den zeitlichen als auch den sachlichen Anwendungsbereich von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.

    Indem das Gesetz die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für das Entfallen der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf, gestrichen wurde, sollte lediglich die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - BAGE 149, 212) korrigiert werden.

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    (4) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff., BAGE 157, 230) entschieden, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf Anpassungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015, dem Inkrafttreten der Streichung des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals, hatte, sondern sich nur auf spätere Anpassungsstichtage auswirkte.

    Damit war es naheliegend, dass der Gesetzgeber - aus seiner Sicht klarstellend (BT-Drs. 18/12612 S. 32: "ausdrücklich geregelt")  - auch die Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2016 (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff., BAGE 157, 230) korrigieren würde und zwar auch hinsichtlich bereits bestehender Ansprüche.

    Die Gesetzesänderung war also eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats (so auch BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 65, BAGE 157, 230) und diente ihrer Korrektur.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302) .

    (a) Eine solche echte Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 42, BVerfGE 132, 302; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - zu B III der Gründe, BVerfGE 13, 261) .

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    (a) Eine solche echte Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 42, BVerfGE 132, 302; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - zu B III der Gründe, BVerfGE 13, 261) .

    (b) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. statt vieler BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) .

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    Danach greift das Verschlechterungsverbot nicht ein, wenn die Senkung des Schutzniveaus im Zuge der Richtlinienumsetzung in keinem Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung steht, sie mithin nicht durch das Erfordernis der Umsetzung gerechtfertigt ist, sondern durch die Notwendigkeit, auf ein anderes Ziel hinzuwirken (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 52 f.; 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 131; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 36 ff.; EuArbRK/Krebber 4. Aufl. RL 1999/70/EG § 8 Rn. 4; vgl. auch BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 61 ff., BAGE 159, 159) .
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
    d) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (zu den Vorlagevoraussetzungen: EuGH 6. Oktober 2021 - C 561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi]; 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • EuGH, 24.06.2010 - C-98/09

    Sorge - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • LAG Hessen, 17.02.2021 - 6 Sa 480/20

    Anpassung der Betriebsrente; Zinsen auf Betriebsrente; Kein Verstoß des § 16 Abs.

  • LAG Köln, 09.09.2020 - 5 Sa 399/18

    Betriebsrentenanpassung - Pensionskassenrente - Überschussbeteiligung -

  • BAG, 16.02.1961 - 2 AZR 231/59

    Bindung des Berufungsgerichts - Beurteilung des Revisionsgerichts -

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 374/21

    Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung

    Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 408/21 - Rn. 30 ff.) .

    Dies hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 408/21 - Rn. 56 ff.) .

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2023 - 10 Sa 421/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän; Beförderungsanspruch;

    (4.2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 Sa 443/22

    Ausbildung vom First Officer zum Kapitän A320; Seniorität

    (4.2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 24.02.2023 - 10 Sa 422/22

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Recht zur Änderung von

    (4.2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2023 - 8 Sa 420/22

    Feststellung auf künftige höhere Vergütung im Wege des Schadensersatzes; Änderung

    (4.2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 Sa 570/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän; Beförderungsanspruch;

    Unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG v. 03.05.2022 - 3 AZR 408/21 - Rn. 40 ff., juris) einordnet, fehlt es an einem Eingriff in schutzwürdiges Vertrauen.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG v. 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 09.08.2023 - 12 Sa 529/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän

    (4.2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 18.07.2023 - 8 Sa 512/22

    Künftige Förderungsmaßnahmen ohne Seniorität; Äußerungen von Arbeitnehmern als

    (4.2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gewählte Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob man diese als echte oder unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn. 40 ff.) einordnet.

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (BAG 03.05.2022 a.a.O. Rn. 44).

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