Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77) |
(1) 1Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. 2§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. | eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, | |
2. | das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder | |
3. | ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. |
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
18.04.2018 | Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) | 08.10.2017 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 72 ArbGG
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§ 72 ArbGG in Nachschlagewerken
- § 72 ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Revision (Recht)
Querverweise
Auf § 72 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Gang des Verfahrens)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 ArbGG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)