Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
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Textdarstellung

  

§ 547
Absolute Revisionsgründe

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Querverweise

Auf § 547 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Revision
          § 564 (Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 576 (Gründe der Rechtsbeschwerde)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 99 (Verfahren)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 84 (Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          6. Der Kostenanspruch
            § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)

Redaktionelle Querverweise zu § 547 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 309 (Erkennende Richter) (zu § 547 Nr. 1)
            § 313 I Nr. 6 (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 547 Nr. 6)
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 IV (Originärer Einzelrichter) (zu § 547 Nr. 1)
            § 348a III (Obligatorischer Einzelrichter) (zu § 547 Nr. 1)
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