(1) 1Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. 2Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) 1Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 566Sprungrevision
Rechtsprechung zu § 554 ZPO
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- BGH, 12.07.2012 - XI ZR 147/10
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Zum selben Verfahren:
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Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision ...
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 147/10
§ 554 ZPO in Nachschlagewerken
- § 554 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anschlussrevision
Querverweise
Auf § 554 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 557 (Umfang der Revisionsprüfung)
Redaktionelle Querverweise zu § 554 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 2 (Bedeutung des Wertes) (zu § 554 IV)