(1) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 552bBestimmung zum Leitentscheidungs-
verfahren § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Anwendbare Vorschriften § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Leitentscheidung § 566Sprungrevision
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Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung
Querverweise
Auf § 563 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Dritter Rechtszug
- § 96 (Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 563 ZPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung)