Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
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Rechtsprechung zu § 37 GKG
27 Entscheidungen zu § 37 GKG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 2194/18
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches ...
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2024 - L 11 SF 17/24
- OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21
Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die ...
- OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20
Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20
Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes
- OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20
- BFH, 08.03.2017 - V S 3/17
PKH-Gewährung gilt nur für einen Rechtszug - Kein Verfahrensfehler des FG bei ...
- LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2018 - 18 KLs 502 Js 1411/09
Kostenentscheidung nach Zurückverweisung aufgrund erneuter Revision: ...
- OLG Hamm, 17.11.2017 - 25 W 226/17
Kostenschuldner der weiteren Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Beantragung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 37 GKG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)