Gerichtskostengesetz
Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Rechtsprechung zu § 37 GKG
20 Entscheidungen zu § 37 GKG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 2194/18
Verfassungsbeschwerde betreffend den verwaltungsprozessualen Kostenansatz wegen ...
- OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20
Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
Gebühr für Beschwerdeverfahren nach Zurückverweisung
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!
- OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
- BFH, 08.03.2017 - V S 3/17
PKH-Gewährung gilt nur für einen Rechtszug - Kein Verfahrensfehler des FG bei ...
- LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2018 - 18 KLs 502 Js 1411/09
Kostenentscheidung nach Zurückverweisung aufgrund erneuter Revision
- OLG Hamm, 17.11.2017 - 25 W 226/17
Kostenschuldner der weiteren Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Beantragung ...
- OLG Köln, 27.11.2017 - 17 W 208/17
Ermäßigung der Gerichtsgebühren aufgrund Beendigung des Rechtsstreits durch ...
- LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16
Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des ...
- OLG Hamm, 25.04.2014 - 11 U 70/04
Amtshaftung wegen vorzeitig erfolgter Umwandlung einer AG in eine ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 37 GKG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)