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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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Rechtsprechung zu § 35 GKG

51 Entscheidungen zu § 35 GKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 GKG verweisen folgende Vorschriften:

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