Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
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Rechtsprechung zu § 36 GKG
34 Entscheidungen zu § 36 GKG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 28.09.2026 - 5 So 13/26
- OLG Braunschweig, 08.03.2022 - 4 W 9/22
Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs ...
- BGH, 08.04.2021 - VI ZR 348/20
Gerichtskosten: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von ...
- OLG Schleswig, 07.03.2022 - 3 W 3/22
Gebührenwertfestsetzung für eine Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und ...
- KG, 01.07.2025 - 2 U 37/22
Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts in Bezug auf eine ...
- LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21
Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?
- OLG Dresden, 12.05.2025 - 13 VA 15/23
- OLG Jena, 07.03.2014 - 1 W 83/14
Berechnung von Gerichtsgebühren bei Stufenklage
- VGH Bayern, 27.08.2015 - 8 ZB 14.2494
Ankündigung eines Verwaltungsakts; Anhörungsschreiben noch kein Verwaltungsakt; ...
- LSG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - L 5 KR 180/15
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