Gerichtskostengesetz
Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 36 GKG
18 Entscheidungen zu § 36 GKG in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - L 5 KR 180/15
Betriebsprüfung - Statusfeststellung - Streitwertbestimmung - Abtrennung von ...
- OLG Celle, 22.06.2015 - 7 W 31/15
Landwirtschaftssache: Ansatz der Gerichtsgebühr im Hofesfeststellungsverfahren
- BGH, 17.11.2020 - VIII ZR 263/19
- OLG Jena, 07.03.2014 - 1 W 83/14
Berechnung von Gerichtsgebühren bei Stufenklage
- VGH Bayern, 27.08.2015 - 8 ZB 14.2494
Ankündigung eines Verwaltungsakts; Anhörungsschreiben noch kein Verwaltungsakt; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2014 - L 11 KA 85/13
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss
- LAG Sachsen, 21.10.2016 - 4 Ta 168/16
Streitwert bei Austausch nicht identischer Streitgegenstände im Laufe des ...
- BSG, 18.12.2014 - B 2 U 156/14 B
Wiedereinsetzung im Beschwerdeverfahren; Fristenkontrolle und Fristberechnung ...
- BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13
Gerichtskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise ...
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Streitwertangelegenheit - Klageänderung - Wertaddition