Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 38 GKG
45 Entscheidungen zu § 38 GKG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 02.09.2026 - 7 U 23/24
Verstoß gegen Prozessförderungspflicht; Terminsverlegungsantrag am Tag vor dem ...
- KG, 09.04.2025 - 21 U 108/22
Voraussetzungen der Verhängung einer Verzögerungsgebühr bei Notwendigkeit der ...
- OLG Cellle, 02.09.2026 - 7 U 23/24
(Erheblichen) Terminverlegungsgrund verspätet mitgeteilt: Verzögerungsgebühr ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
Gebühr nach § 38 GKG - Klageerweiterung - verschuldete Säumnis
- OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der ...
- KG, 30.10.2024 - 21 W 35/24
Verzögerungsgebühr bei Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung ...
- KG, 07.04.2025 - 21 W 12/25
Verhängung einer gerichtlichen Verzögerungsgebühr: Kausalität des ...
- KG, 07.04.2025 - 21 W 11/25
Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der ...
- OLG Naumburg, 30.09.2022 - 12 W 24/22
Gerichtskosten: Voraussetzungen für die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
- OLG Düsseldorf, 20.06.2018 - 24 W 44/18
Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG
Querverweise
Auf § 38 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 69 (Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug