Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a) |
1Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 08.12.2025 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 69 GKG
35 Entscheidungen zu § 69 GKG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 12 S 1411/26
Nichtiger Beschluss; Beschwerde; Beteiligungsfähigkeit; Erinnerung; Kostenansatz; ...
- KG, 30.10.2024 - 21 W 35/24
Verzögerungsgebühr bei Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - L 11 KA 63/19
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
- OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
- KG, 07.04.2025 - 21 W 12/25
Verhängung einer gerichtlichen Verzögerungsgebühr: Kausalität des ...
- KG, 07.04.2025 - 21 W 11/25
Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen der ...
- VGH Hessen, 24.03.2025 - 10 C 2255/24
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2016 - L 5 KA 1496/16
- LG Kleve, 24.04.2015 - 4 O 212/13
Statthaftigkeit einer Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 6 W 46/15
Voraussetzungen der Auferlegung einer besonderen Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG
- OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 6 W 46/15
Querverweise
Auf § 69 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 72 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen)