Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a) |
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. 2§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 67 GKG
105 Entscheidungen zu § 67 GKG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.09.2026 - 2 O 97/26
Zur Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - Kostenrecht
- LG München I, 12.12.2024 - 36 S 4930/23
Wohnungseigentümergemeinschaft, Streitwertfestsetzung, Beschlüsse der ...
- BGH, 09.11.2022 - 5 ARs 42/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- OLG Frankfurt, 31.07.2025 - 3 W 18/25
Vorläufige Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit einer Beschwerde
- OLG Frankfurt, 18.02.2025 - 5 W 2/25
Keine Gerichtskostenvorschussfreiheit sanktionierter Klägerin bei aussichtsloser ...
- BGH, 19.11.2015 - I ZB 100/15
Anordnung der Vorauszahlung der Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts: ...
- OLG Brandenburg, 26.09.2024 - 1 W 49/24
Vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar!
- OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage
- OLG Celle, 06.11.2019 - 2 W 230/19
Haftung des Antragsgegners im Mahnverfahren für durch seinen Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 67 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
- § 22 (Einwendungen und gerichtliches Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- §§ 10 ff. (Grundsatz für die Abhängigmachung)