Deutschland

Justizverwaltungskostengesetz
(Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung)

Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2023 (BGBl. I S. 365)

Stand: 01.01.2024 aufgrund Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436)

Abschnitt 1

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit

§ 3 Kostenfreie Amtshandlungen

§ 4 Höhe der Kosten

§ 5 Verjährung, Verzinsung

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 2

§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen

§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen

§ 8 Vorschuss

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Abschnitt 3

§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung

§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses

§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Abschnitt 4

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag

§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch

§ 15a Schutzschriftenregister

§ 16 Unternehmensregister

§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungsgesetzes

§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 19 Mehrere Kostenschuldner

Abschnitt 5

§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen

§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Abschnitt 6

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 7

§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage

Anlage (zu § 4 Absatz 1) - Kostenverzeichnis

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