Justizverwaltungskostengesetz
Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21.11.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung | 21.11.2016 |
§ 14Amtshandlungen auf Antrag
§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15aSchutzschriften-
register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
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register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
Rechtsprechung zu § 17 JVKostG
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