Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVKostG (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVKostG
__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17
Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungsgesetzes

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2591), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung21.11.2016BGBl. I S. 2591

Rechtsprechung zu § 17 JVKostG

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht