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Justizverwaltungskostengesetz
| Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 |
§ 14Amtshandlungen auf Antrag
§ 15Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15aSchutzschriften-
register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
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register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
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Rechtsprechung zu § 15a JVKostG
2 Entscheidungen zu § 15a JVKostG in unserer Datenbank:
- AG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 75 AR 7/20
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