Justizverwaltungskostengesetz
Abschnitt 4 - Kostenhaftung (§§ 14 - 19) |
(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten | 19.02.2016 |
register § 16Unternehmensregister § 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes § 17Mahnung bei der Forderungseinziehung nach des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 18Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19Mehrere Kostenschuldner
Rechtsprechung zu § 14 JVKostG
2 Entscheidungen zu § 14 JVKostG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 3465 E - 14/21/15
Anerkennung einer in Kroatien erfolgten Ehescheidung