Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)   
   Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)   
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Textdarstellung

  

§ 87n
Vollstreckung

(1) 1Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. 3In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. 4Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) 1Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. 2Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. 3In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. 4Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 5Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.

(3) 1Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 3 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. 2Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.

(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) 1Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. 3In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat insbesondere bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.

(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.

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Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 (BGBl. I S. 2474), in Kraft getreten am 27.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2020
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen23.11.2020BGBl. I S. 2474
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung21.11.2016BGBl. I S. 2591
28.10.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen18.10.2010BGBl. I S. 1408

Rechtsprechung zu § 87n IRG

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