Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn
1. | es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt, | |
2. | ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt, | |
3. | besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder | |
4. | von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Rechtsprechung zu § 87l IRG
11 Entscheidungen zu § 87l IRG in unserer Datenbank:
- KG, 16.01.2013 - 4 Ws 2/13
Versagung rechtliches Gehör; Fortbildung des Rechts
- OLG Celle, 22.10.2018 - 2 Ws 409/18
Vollstreckung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen eines dort begangenen ...
- OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 3 Ausl 59/14
- OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 27/20
Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsverstoß in den Niederlanden ...
- OLG Zweibrücken, 22.06.2017 - 1 AR 2/16
Inländische Vollstreckung einer Geldsanktion wegen einer ...
- OLG Koblenz, 20.01.2012 - 1 SsRs 4/12
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine ...
- OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 3 AR 1/12
Der deutsche Bußgeldkatalog findet bei der Vollstreckung ausländischer ...
- OLG Köln, 21.05.2012 - 2 SsRs 2/12
Vollstreckung ausländischer Geldbußen; Vollstreckbarerklärug einer ...
- OLG Düsseldorf, 09.02.2012 - 3 AR 6/11
Haftung des Halters eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße ohne Nachweis des ...
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 2 RBs 49/13
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen; Keine Reduzierung einer in einem ...
Querverweise
Auf § 87l IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87o (Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3)