Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)   
   Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)   
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Textdarstellung

  

§ 87l
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn

1. es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt,
2. ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3. besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4. von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 (BGBl. I S. 1408), in Kraft getreten am 28.10.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.10.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen18.10.2010BGBl. I S. 1408

Rechtsprechung zu § 87l IRG

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Querverweise

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