Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
(1) 1Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. 2Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die
(3) 1Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
2Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 | |
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 | |
30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 |
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Rechtsprechung zu § 87 IRG
14 Entscheidungen zu § 87 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 113/22
Einreichen der schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen der Parteien ...
- OLG Köln, 20.01.2016 - 2 Ws 562/15
- OLG Zweibrücken, 22.06.2017 - 1 AR 2/16
Inländische Vollstreckung einer Geldsanktion wegen einer ...
- OLG Köln, 16.04.2014 - 2 Ws 143/14
Vollstreckung einer ausländischen Geldbuße im Verhältnis von Geldsanktionengesetz ...
- OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 27/20
Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsverstoß in den Niederlanden ...
- OLG Düsseldorf, 02.06.2015 - 3 Ausl 59/14
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 2 RBs 49/13
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen; Keine Reduzierung einer in einem ...
- OLG Hamm, 14.08.2012 - 2 RBs 62/12
Umwandlung einer niederländischen Geldbuße
- OLG Bremen, 12.09.2018 - 1 AuslA 2/18
Keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG für die Teilnahme an Vernehmungen des ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 2 Ws 81/10
Dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des ...
Querverweise
Auf § 87 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87i (Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung)
§ 87l (Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte)
§ 87m (Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister)
§ 87n (Vollstreckung)
§ 87o (Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3)
- Ausgehende Ersuchen
- § 87p (Grundsatz)
- Schlussvorschriften
- § 100 (Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung)