Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106) |
1Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. 2Bei Geldsanktionen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
| 28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten
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