Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Dreizehnter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen (§§ 98 - 99) |
Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 99 IRG
Entscheidung zu § 99 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - Ausl 301 AR 68/18
Auslieferungsersuchen von Südkorea: Auslieferungshindernis der politischen ...