Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106) |
Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 102 IRG
2 Entscheidungen zu § 102 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 01.04.2022 - 2 Ws 36/22
Anforderungen an Terminsmitteilung für ordnungsgemäße Bekanntgabe des ...
- OLG Hamm, 20.11.2025 - 2 OAus 233/25
Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG ; ...