Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
| 1. | soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder | |
| 2. | wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde. |
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
| 30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 | |
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
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Rechtsprechung zu § 84 IRG
41 Entscheidungen zu § 84 IRG in unserer Datenbank:
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- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
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- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Ws 85/24
Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
- OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 1 Ws 206/16
Vollstreckungshilfe in der EU: Inländische Vollstreckung einer in Rumänien ...
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: ...
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- OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme ...
- OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe
- BVerfG, 11.05.2023 - 2 BvR 852/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
Querverweise
Auf § 84 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)