Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
| 1. | die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, | ||
| 2. | die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist, | ||
| 3. | die verurteilte Person | ||
| a) | wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und | ||
| b) | zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder | ||
| 4. | die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre. | ||
(2) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. 2Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. 3Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. 4Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. 5Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. 6Liegen die in § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn
(4) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
| 1. | ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder | |
| 2. | innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. |
2Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 84b IRG
25 Entscheidungen zu § 84b IRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.01.2025 - 2 BvR 920/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Vollstreckbarkeit, Schuldfähigkeit, Weitere ...
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - Ws 85/24
Zulässige Vollstreckung einer ungarischen Freiheitsstrafe
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 - II StVK 1122/22
- EuGH, 21.05.2026 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...
- KG, 21.06.2024 - 4 Ws 15/24
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
- OLG Celle, 01.04.2022 - 2 Ws 36/22
Anforderungen an Terminsmitteilung für ordnungsgemäße Bekanntgabe des ...
- OLG Hamm, 25.06.2019 - 2 Ws 31/19
Unzulässigkeit der Strafvollstreckung aus einem italienischen Urteil; ...
- OLG Celle, 22.02.2022 - 2 Ws 6/22
Höhe der im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedstaat aus einer ...
- KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17
Auslieferung zur Strafvollstreckung - Rücküberstellungsvorbehalt bei einer ...
Querverweise
Auf § 84b IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84d (Bewilligungshindernisse)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)