Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) 1§ 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend. 2§ 47 Absatz 5 gilt entsprechend für den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßgabe, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. 3Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Oberlandesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl aufrechterhalten hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
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Rechtsprechung zu § 84n IRG
3 Entscheidungen zu § 84n IRG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 2 Ausl D 2/16
Die Durchbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten der EU richtet sich seit dem ...
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Querverweise
Auf § 84n IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)