Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 1 - Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 84 - 84n) |
Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn
| 1. | die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat, | ||
| 2. | das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und | ||
| a) | die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch | ||
| b) | der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist, | ||
| 3. | die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde, | ||
| 4. | bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind, | ||
| 5. | die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder | ||
| 6. | der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann. | ||
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 84cUnterlagen § 84dBewilligungs-
hindernisse § 84eVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 84fGerichtliches Verfahren § 84gGerichtliche Entscheidung § 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84iSpezialität § 84jSicherung der Vollstreckung § 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung § 84mDurchbeförderungs-
verfahren § 84nDurchbeförderung auf dem Luftweg
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Rechtsprechung zu § 84d IRG
18 Entscheidungen zu § 84d IRG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 01.04.2022 - 2 Ws 36/22
Anforderungen an Terminsmitteilung für ordnungsgemäße Bekanntgabe des ...
- OLG Celle, 22.02.2022 - 2 Ws 6/22
Höhe der im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedstaat aus einer ...
- OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18
Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe
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Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: ...
- OLG Hamm, 09.10.2025 - 2 Ws 40/25
Vollstreckungsübernahme; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Bewilligungshindernisse
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in ...
- OLG Celle, 17.03.2017 - 2 AR (Ausl) 30/17
Voraussetzungen der Vollstreckung eines Strafrestes im Heimatstaat eines ...
- OLG Brandenburg, 06.06.2024 - 2 Ws 59/24
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Strafvollstreckung aus italienischem Urteil
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
Querverweise
Auf § 84d IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)