Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Rechtsprechung zu § 4 StGB
119 Entscheidungen zu § 4 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17
Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer ...
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Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der ...
- VG Aachen, 27.03.2020 - 10 L 147/20
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Nichtanzeige einer geplanten Straftat bei von einem schuldlos Handelnden in ...
Querverweise
Auf § 4 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84d (Bewilligungshindernisse)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90e (Bewilligungshindernisse)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91e (Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 10 (Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1 (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 27