Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Rechtsprechung zu § 10 StPO

14 Entscheidungen zu § 10 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 12 (Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände)
          § 13 (Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 10 StPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)
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