Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Rechtsprechung zu § 10 StPO
14 Entscheidungen zu § 10 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO ...
- BGH, 10.05.1957 - 2 ARs 74/56
- LG Landshut, 20.01.2011 - 4 Qs 346/10
Unzulässigkeit der Erstellung von Screen-Shots im Rahmen der ...
- BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75
Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen ...
- BGH, 03.05.2018 - 2 ARs 63/18
Ablehnung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
- OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des ...
- OLG Hamm, 08.09.2016 - 1 Ws 408/16
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Zusammenhangs, Auswahlermessen der StA
- BGH, 02.04.1954 - 2 StR 30/54
Rechtsmittel
- BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02
Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit ...
- LG Hof, 09.05.2016 - 4 Qs 65/16
Staatsanwaltschaft, Gerichtsstand, Verfahrensverbindung, Verbindung, Beschwerde
Querverweise
Auf § 10 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 10 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)